Das hängt vom Einzelfall ab, aber die Größenordnungen sind erheblich: Beim Zuschuss zum Lohn (Eingliederungszuschuss, EGZ) sind bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate möglich (§§ 88 ff. SGB III, § 90 SGB III (schwerbehinderte Menschen)), bei einem bezahlten Job auf Probe (Probebeschäftigung) können die Lohnkosten für bis zu drei Monate übernommen werden (§ 46 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 49 SGB IX), und Zuschüsse zur Arbeitsplatzausstattung kommen dazu (§ 185 Abs. 3 SGB IX, § 49 Abs. 8 SGB IX). Gleichzeitig kann die Abgabe für unbesetzte Pflichtplätze (Ausgleichsabgabe) sinken. Bei einer Beschäftigungsquote von null beträgt sie bis zu 9.780 € pro Platz und Jahr (§§ 154, 160 SGB IX (Staffelbeträge ab 01.01.2025)). Rechtsstand dieser Angaben: 1. Januar 2026. Orientierungsrechnung, keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die Bescheide der Träger. Auf unserer Fördermittel-Seite kannst du das für deinen Betrieb ausrechnen.