Stell deine Anzeige online — dauerhaft kostenlos. Und wenn Reichweite allein nicht reicht: Unsere Angebote setzen genau da an, wo du Unterstützung brauchst — bei Zuschüssen, bei der Anzeige oder bei der Einarbeitung.
Anzeigen bleiben dauerhaft kostenlos. Die Services sind einzeln buchbar — und was sie kosten, steht davor.
Was du im Gespräch fragen, bei Anpassungen erwarten und bei Leistungsproblemen ansprechen darfst.
Ja, du darfst führen wie sonst auch: Leistung ansprechen, Ziele vereinbaren, Konsequenzen ziehen. Ein paar Dinge laufen anders, und sie sind schnell erklärt. Keins davon macht eine Kündigung unmöglich. Keins verbietet dir eine sachliche Frage. Sie verlangen eine Reihenfolge: erst fragen, was jemand für die Arbeit braucht, dann entscheiden, dann die Stelle einschalten, die dafür zuständig ist.
Kostenlos, kein Anruf. Du bekommst das Dokument in Standard und in Leichter Sprache.
Vier Fragen, eine Antwort: Du hast mehr Spielraum, als du denkst, und weniger Pflichten, als du fürchtest. Was du brauchst, ist die Reihenfolge.
Das regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Fragen darfst du, ob jemand die wesentlichen Aufgaben der Stelle erledigen kann und was er dafür braucht. Das ist die bessere Frage, und sie ist erlaubt.
Was dazukommt, ist eine Stelle, die dir hilft. Wenn es hakt, gibt es das Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX). Du holst früh das Integrations- oder Inklusionsamt dazu, bevor du über Konsequenzen nachdenkst. Das ist Hilfe, keine Hürde.
Der Begriff heißt „angemessene Vorkehrungen“ (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Was zumutbar ist, entscheidest du nicht allein, und du zahlst es selten allein: Die Arbeitsplatzausstattung übernimmt oft das Integrationsamt.
In den ersten sechs Monaten gilt der besondere Kündigungsschutz nicht. Danach brauchst du die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamts (§ 168 SGB IX). Das Amt prüft, ob die Kündigung mit der Behinderung zu tun hat. Hat sie das nicht, stimmt es in der Mehrzahl der Fälle zu.
Frag, was die Person braucht. Schreib es auf. Wenn du unsicher bist, ruf die Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber an. Sie ist für dich kostenlos und genau dafür da.
Rechtsstand: 1. Januar 2026. Orientierung, keine Rechtsberatung; maßgeblich sind der Einzelfall und die Bescheide der Träger.
Grundlagen: Benachteiligungsverbot: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) · Angemessene Vorkehrungen: § 164 Abs. 4 SGB IX · Prävention bei Schwierigkeiten: § 167 Abs. 1 SGB IX · Zustimmung vor der Kündigung: § 168 SGB IX
30 bis 40 Minuten, sechs Stufen. Am Ende hast du eine Zahl für deine Sicherheit und den ersten Schritt, der dazu passt.
Der Assistent zeigt dir beim Schreiben, wo eine Formulierung Menschen abhält oder rechtlich heikel ist. Das ist bei jeder Anzeige dabei und kostet nichts.
Der Workshop „Inklusiv einstellen“ läuft online, als halber oder ganzer Tag, mit höchstens zwölf Leuten. Was er kostet, steht davor.
Die Frage nach der Behinderung ist in der Regel nicht erlaubt. Die Frage nach der Arbeit ist es. So klingt sie im Gespräch:
Nein. Nach sechs Monaten gilt der besondere Kündigungsschutz, und der heißt: Vor einer Kündigung muss das Integrations- oder Inklusionsamt zustimmen (§ 168 SGB IX). Das Amt prüft, ob die Kündigung mit der Behinderung zu tun hat. Hat sie das nicht, stimmt es in der Mehrzahl der Fälle zu. „Unkündbar“ bedeutet der Schutz nicht.
In der Regel nicht. Erlaubt ist die Frage nach der Eignung für die konkrete Stelle: ob jemand die wesentlichen Aufgaben erledigen kann und was er dafür braucht. Diese Frage bringt dir auch mehr.
Ansprechen, wie bei allen anderen auch. Zusätzlich gibt es das Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX): Du holst das Integrations- oder Inklusionsamt früh dazu, bevor du über Konsequenzen nachdenkst. Oft findet sich dabei eine Anpassung, an die niemand gedacht hat.
Erst einmal nichts. Es entsteht keine Pflichtenliste, nur weil du es weißt. Frag die Person, was sie für die Arbeit braucht, und halte es fest. Der besondere Kündigungsschutz greift, wenn die Schwerbehinderung anerkannt ist und du davon weißt.
Das entscheidest du nicht allein. Die Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber berät dich kostenlos, das Integrationsamt prüft die Ausstattung und übernimmt oft die Kosten. Wer vorher fragt, spart sich die Diskussion hinterher.
Nein. Diese Seite ordnet ein und nennt die zuständigen Stellen. Sie prüft deinen Einzelfall nicht. Konkrete Fristen und Verfahrensregeln gehören im Ernstfall fachlich geprüft.