Jobs, Praktika und Ausbildungsplätze an einem Ort. Du legst dein Profil einmal an und bewirbst dich damit bei jedem Arbeitgeber — im selben Ablauf, mit sichtbarem Status. Für dich kostet das nichts.
Wenn du beim Bewerben nicht weiterkommst, sag Bescheid — wir gehen den Schritt mit dir.
Was du angeben musst, was du weglassen darfst, und wie du sagst, was du brauchst, ohne dich zu erklären.
Du musst eine Behinderung oder Erkrankung in der Bewerbung nicht angeben. Fragt ein Betrieb danach, musst du in der Regel nicht antworten. Sagen solltest du, was du für die Arbeit brauchst: Ausstattung, Arbeitszeit, Zugang. Das ist keine Diagnose, das ist eine Arbeitsbedingung. Bei Kaoba steht die Gegenfrage schon in der Anzeige: Betriebe beschreiben ihren Arbeitsplatz, bevor du dich bewirbst.
Ob du eine Behinderung angibst, entscheidest du. Ohne Angabe funktioniert Kaoba genauso.
Diese Angst haben viele. Sie ist begründet. Was hilft, ist nicht Mut, sondern eine Reihenfolge: erst lesen, was der Betrieb über den Arbeitsplatz sagt, dann entscheiden, was du sagst.
In der Bewerbung, im Gespräch, im Kaoba-Profil. Eine unzulässige Frage nach der Behinderung musst du in der Regel nicht wahrheitsgemäß beantworten. Erlaubt ist die Frage, ob du die wesentlichen Aufgaben der Stelle erledigen kannst.
Du kannst um Anpassungen bitten, ohne die Erkrankung zu nennen: „Ich arbeite am besten mit festen Pausen.“ „Ich brauche einen höhenverstellbaren Tisch.“ Das ist eine Arbeitsbedingung wie Teilzeit oder Arbeit von zu Hause.
Zusatzurlaub und besonderer Kündigungsschutz gibt es bei anerkannter Schwerbehinderung nur, wenn der Arbeitgeber davon weiß. Bei öffentlichen Arbeitgebern kommt die Einladungspflicht zum Gespräch dazu. Das kannst du auch nach der Einstellung tun.
In der Anzeige steht: Umgebung, Ausstattung, Unterstützung, und was passiert, wenn jemand etwas braucht. Du liest es, bevor du dich zeigen musst.
Du entscheidest, ob und was du angibst. Bedarfe kannst du hinterlegen, damit die Suche danach sucht. Ohne Angabe funktioniert Kaoba genauso.
Rechtsstand: 1. Januar 2026. Orientierung, keine Rechtsberatung; maßgeblich sind der Einzelfall und die Bescheide der Träger.
Grundlagen: Benachteiligungsverbot und Fragerecht: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) · Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: § 208 SGB IX · Besonderer Kündigungsschutz: §§ 168 ff. SGB IX · Einladungspflicht öffentlicher Arbeitgeber: § 165 SGB IX
Der Abschnitt zum Arbeitsplatz sagt dir, ob du überhaupt fragen musst. Oft steht die Antwort schon da.
Was drinsteht, entscheidest du. Ohne Angabe zu einer Behinderung funktioniert alles genauso.
Drei Felder. Niemand verlangt eine Erklärung, und es gibt kein Feld für eine Diagnose.
Sag, was du brauchst, in einem Satz. Fünf Formulierungen zum Abschreiben stehen weiter unten auf dieser Seite.
Jeder dieser Sätze nennt eine Arbeitsbedingung, keine Diagnose. Sie funktionieren im Gespräch, in der Bewerbung und nach der Zusage.
Nein. Weder in der Bewerbung noch im Gespräch noch in deinem Kaoba-Profil. Du entscheidest das jedes Mal neu.
In der Regel nicht. Erlaubt ist die Frage, ob du die wesentlichen Aufgaben der Stelle erledigen kannst und was du dafür brauchst. Eine unzulässige Frage musst du in der Regel nicht wahrheitsgemäß beantworten.
Wenn du Rechte nutzen willst, die daran hängen: Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, bei öffentlichen Arbeitgebern die Einladung zum Gespräch. Oder wenn du eine Anpassung brauchst, die der Betrieb beantragen muss. Beides geht auch nach der Einstellung.
Nenn die Arbeitsbedingung, nicht den Grund: feste Pausen, höhenverstellbarer Tisch, Arbeit von zu Hause, Unterlagen vorab. Fünf fertige Sätze dafür stehen weiter oben auf dieser Seite.
Das, was du einträgst, und zwar erst, wenn du dich bewirbst. Bedarfe kannst du hinterlegen, damit die Suche passende Stellen findet. Ob du sie mitschickst, entscheidest du.
Ja. Der besondere Kündigungsschutz und der Zusatzurlaub bei anerkannter Schwerbehinderung greifen, sobald der Arbeitgeber davon weiß. Du musst dafür nicht im Bewerbungsgespräch darüber sprechen.